Interessiert sich ein Bieter für einen Auftrag, der die eigenen Kapazitäten überschreitet und nicht in sogenannte Lose aufgeteilt ist, gibt es dennoch Möglichkeiten der Beteiligung, zum Beispiel die Bildung einer Bietergemeinschaft, die Hinzuziehung von Nachunternehmen oder die sogenannte Eignungsleihe.
Die Bietergemeinschaft
Bei einer Bietergemeinschaft schließen sich mehrere Unternehmen projektbezogen oder längerfristig zusammen, um sich auf einen oder mehrere Aufträge zu bewerben.
Vergaberechtlich sind Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig und genauso zu behandeln wie Einzelbieter. Probleme können sich kartellrechtlich unter Umständen bei Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen ergeben. In diesen Fällen sollte im Angebot vorsorglich begründet werden, dass eine Beteiligung ohne Partner an der Ausschreibung, beispielsweise aus Kapazitätsgründen, nicht möglich wäre.
Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen haben. Diese Bedingungen sind zwingend einzuhalten. Steht nichts anderes in den Vergabeunterlagen, gilt, dass das bevollmächtigte vertretende Unternehmen alle Eigenerklärungen auch für die Bietergemeinschaftsmitglieder abgeben darf. Angaben zu Umsätzen, Versicherungen und Personal sollten für jedes Mitglied gesondert aufgeführt werden. Referenzen werden insgesamt aufgeführt.
Der Nachunternehmereinsatz
Ein Nachunternehmen ist ein Unternehmen, das einen Teil der vom Auftraggeber geforderten und vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung selbst erbringt. Dabei bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
Bietergemeinschaft ist der Einsatz von Nachunternehmern, um fehlende Kompetenzen oder Kapazitäten zu kompensieren. Die Benennung von Nachunternehmern darf nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot verlangt werden (Ausnahme bei Eignungsleihe, siehe 4.3). Die Benennung erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers kurz vor Zuschlagserteilung. Dazu muss eine Erklärung des Nachunternehmers über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden. Reine Hilfskräfte und Lieferanten sind keine Nachunternehmer.
Die Eignungsleihe
Wenn ein Start-up die Eignungsanforderungen nicht selbst erfüllen kann, steht ihm immer auch die Möglichkeit der Eignungsleihe offen. Dabei leiht sich der Bieter bei einem anderen Unternehmen den ihm fehlenden Nachweis der Eignung. Das andere Unternehmen muss sich in einer Erklärung verpflichten, im Falle des Zuschlags mit seinen Kapazitäten zur Verfügung zu stehen. Dies kann zum Beispiel durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten geschehen. Der Auftraggeber darf hier keine Formerfordernisse vorschreiben.
Der Bieter muss auf die „geliehenen“ Mittel zugreifen können. Bei der Leihe von beruflicher Leistungsfähigkeit (insbesondere Personal und Referenzen) muss der Eignungsverleiher den von der Eignungsleihe betroffenen Teil des Auftrags auch tatsächlich ausführen, beispielsweise als Nachunternehmer.